4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Diese lassen in solch einem Fall ihren eigentlichen Beruf (vorübergehend) ruhen und sind dann auf die Aufwandsentschädigung angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. (3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. Die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände. einer Tochterorganisation als Beschäftigter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. (5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Auf die Eigenbetriebe und die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen findet § 90 Abs. (5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten. (2) Kommen übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 1 nicht zustande und stehen Gründe des Gemeinwohls nicht entgegen, so kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde umwandeln, wenn der Verbandsgemeinderat zustimmt und wenn in den zustimmenden Ortsgemeinden mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verkürzen. (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen, sofern die Prüfung nicht sachverständigen Abschlussprüfern vorbehalten ist. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge oder aufgrund rechtskräftiger Urteile notwendig werden. (5) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, daß von einer Ausschreibung abgesehen wird. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. (5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. Kapitel - Gemeindewirtschaft, § 117 - § 128 6. die Befugnisse nach § 53 Abs. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. (3) Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, sind Betriebssatzungen zu erlassen. (2) Der Stadtvorstand entscheidet in den Fällen, in denen das nach § 46 Abs. Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden. (1) Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden aufzulösen und zu einer verbandsfreien Gemeinde zu vereinigen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Ratsmitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf. Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. 3 KomZG entsprechend. (4) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. (3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. 2 des Bürgermeisters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sein. 4 Nr. (6) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze. Bei Beratungen im Stadtrat und in den Ausschüssen ist der Bürgermeister berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. (2) In den Fällen des § 51 Abs. die mittelfristigen und langfristigen Planungen der Gemeinde. (2) Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen. (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. (5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen, insbesondere über. Dieses Gesetz tritt am 17. No … Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. (2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 23. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gemeindeverwaltung zur Beratung vorschlägt. 4 GemO. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. (7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. (8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern. Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist erfolgen. (2) Amtszeiten, die ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister vor seiner Berufung in dieses Amt in derselben Gemeinde als ehrenamtlicher Beigeordneter oder Ortsvorsteher im Sinne des Absatzes 4 abgeleistet hat, werden auf die nach Absatz 1 geforderte Amtszeit angerechnet. (1) In Gemeinden, in denen mehr als 1000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123. Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt. Im Übrigen gelten § 1 Abs. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. (4) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für. Abschnitt - Bürgermeister und Beigeordnete, § 47 - Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters, § 50 - Stellung und Aufgaben der Beigeordneten, § 51 - Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten, § 52 - Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten, § 54 - Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, § 55 - Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten, § 56 - Beirat für Migration und Integration, § 56a - Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte, 6. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. an die Stelle der Bezeichnung „Gemeinde" bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung „Verbandsgemeinde", bei verbandsangehörigen Gemeinden die Bezeichnung „Ortsgemeinde" tritt. der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern. (2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. (4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Gemeinderat festgesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 7 genannten Aufgabe soll ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden, wenn dieser es beantragt. (1) Die Bürger und die Einwohner, die das 14. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben von der aus einer öffentlichen Kasse aufgrund einer Verwaltungsregelung gezahlten Aufwandsentschädigung grundsätzlich 200,00 € monatlich steuerfrei bzw. 2 Satz 1 und 2 Nr. Über den Einspruch hat der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu beschließen. Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und dem Beteiligungsbericht, der Gesamtabschluss mit dem Gesamtrechenschaftsbericht sowie die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. § 36 Abs. 1 HGrG eingeräumt werden. Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz ((Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (EhrensoldG), GVBl. (1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. (1) Investitionskredite dürfen unter der Voraussetzung des § 94 Abs. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. (1) Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. (3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen. (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Die Kosten der Prüfung trägt das geprüfte Unternehmen. Seit 2006 Schatzmeister der Stiftung Wir-für-Kinder-in-Not. 6 bleibt unberührt. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt. Die Ortsgemeinden haben die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderats und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten und sich vor allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere mit finanziell erheblichen Auswirkungen, der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu bedienen. 1 sind: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Rehlingen-Siersburg. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluß nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht. Mit dem Verlust des Bürgerrechts in der Gemeinde endet auch das Ehrenamt. 4 Satz 1 einer Ortsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu ersetzen. die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte sowie die Gliederung des Produktrahmenplans. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Abschnitt - Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen, § 112 - Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung, § 113 - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, § 114 - Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung, 7. Bei delegierten Aufgaben sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge von erheblicher finanzieller Bedeutung auch dann in die Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 Nr. (3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung nach § 11 Abs. Die Rechte und die Pflichten nach § 42 stehen neben dem Bürgermeister auch dem Beigeordneten, der den Vorsitz führt, zu; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Gemeinderat. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. 3 bleibt unberührt. 1. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören. 1 Nr. (3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch gegen deren Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine andere oder in eine neugebildete Gemeinde innerhalb derselben Verbandsgemeinde einzugliedern. Satz 1 gilt nicht in Ortsgemeinden. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. info@akademie-rlp.de www.akademie-rlp.de Ihre Seminarbetreuung Sigrid Smart, smart@akademie-rlp.de Telefon (0 67 42) 89 59 6 45 1. ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. die Personalverwaltung der Bediensteten der Eigenbetriebe, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung und. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. (2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden. a und b genannten Angelegenheiten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens vor der Beschlußfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu beraten und können darüber Beschlüsse fassen. Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. (3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen. daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt. (1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (3) Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. (1) Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Mitglieder der Ortsbeiräte. Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen insbesondere nicht. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. (6) Bei Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung. (1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuß bilden. (4) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der §§ 45 und 46 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlußorgane, deren Mitglieder vom Gemeinderat zu wählen sind. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten. den Übergang und die Verteilung der Lasten. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde (§ 86 a). 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann. (2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits, bei der Stellung von Sicherheiten oder sonst vorbehalten hat. (3) Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, daß ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt ist. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. (7) Bei wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden. die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 49. Neben dem Bürgermeister haben auch die zuständigen Beigeordneten das Recht, die Versammlung über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs zu unterrichten. das Verfahren zur Wahl des Leiters der Versorgungskasse. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann den Sitz der Verwaltung einer Verbandsgemeinde verlegen, wenn es der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beantragt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. (2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Ein Antrag auf Abwahl muß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. (2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden. Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. Januar 1994, 1. (4) Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. 4 hinaus ehrenamtlicher Beigeordneter nicht sein darf, wer gegen Entgelt im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verbandes steht, der von der Verbandsgemeindeverwaltung verwaltet wird. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. (4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. (2) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen. (2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. 1 und des § 87 Abs. (1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird, der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens übersandt werden und, das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 110 Abs. (7) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die Wahrung gemeindlicher Belange dies erfordert, darauf hinwirken, daß im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, daß. 1 Satz 2 und 3 und Abs. Der Bürgermeister kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen wird. (2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden. (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen; dies auch von den Abschlussprüfern der Tochterorganisationen. Bei Erlaß von Verwaltungsakten ist auf die Rechtsverleihung besonders hinzuweisen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Vorwort Vorwort Die im Grundgesetz und ergänzend in den Landesverfassungen verankerte kommunale Selbstverwaltung ist die Basis unseres politischen Systems. Der Bürgermeister führt in den kreisfreien und in den großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. die Zahlungsabwicklung und die Buchführung. 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nr. (6) Die einem ehrenamtlichen Beigeordneten in seiner Eigenschaft als Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft gewährte Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 anzurechnen. 2 der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt wird. (3) Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. (2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats. Other. die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen. (1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. (2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte das fachlich zuständige Ministerium. die Kontrolle, ob die bei der Finanzbuchhaltung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung geprüft wurden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für.
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